Versetzungsordnung Sekundarstufe

Versetzungsordnung Sekundarstufe

Versetzungsordnung Sekundarstufe

1  Anwendungsbereich

1.1  Das 12-jährige Schulsystem umfasst die vierjährige Grundschule (Primarstufe), im gymnasialen Bereich der Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 bis 9, in den anderen Schulformen die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Im Gymnasium ist die Jahrgangsstufe 10 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II), in den anderen Schulformen ist die Jahrgangsstufe 10 der Sekundarstufe I hinzuzurechnen. Ein Übergang von den anderen Schulformen in die Sekundarstufe II ist nur bei Qualifikation und Eintritt in die Einführungsphase möglich.

1.2  Die Eingangsstufe der Sekundarstufe I ist als Orientierungsstufe organisiert und endet mit einer Versetzungskonferenz.

1.3  Aus den Zeugnissen der Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I, die an die Orientierungsstufe anschließen, muss die Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) ersichtlich sein.

2  Allgemeine Grundsätze

2.1  Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers mit den Leistungsanforderungen an seine Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentscheidung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sichern, und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse. 

Eine Versetzung „auf Probe“ widerspricht diesem Grundsatz.

Eine Einstufung „auf Probe“ kann in besonderen Ausnahmefällen für drei Monate vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Klassenkonferenz über die endgültige Einstufung.

  2.2  Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen des Schülers unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung getroffen. In die Versetzungsentscheidung werden die Noten aller Unterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die auslaufen oder im nächsten Schuljahr nicht mehr Pflichtfach sind.

Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet (z.B. „Musik befriedigend, 1. Halbjahr“).

2.3  Versetzungstermin ist der Tag der Zeugnisausgabe. Er erscheint auch als Ausstellungsdatum auf dem Jahreszeugnis.

3  Verfahrensgrundsätze

3.1  Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Vertreters über die Versetzung der einzelnen Schüler.

3.2  Die Fachlehrer setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Sie ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung des gesamten Schuljahres und stützt sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten, sondern muss die Leistungen aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge sowie der übrigen Lernerfolgskontrollen in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen. Die Gewichtung der einzelnen Leistungen wird durch die Fachkonferenzen festgelegt.

3.3  Stimmberechtigt sind in der Versetzungskonferenz/Klassenkonferenz alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler unterrichtet haben. Bei Abstimmungen (Ausnahme: Nachprüfung; s. Punkt 5) entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter (bzw. sein Vertreter) Enthaltungen sind nicht möglich.

3.4  Die Ergebnisse Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren. Eine Versetzung mit Ausgleich muss ebenfalls im Protokoll vermerkt werden.

Die Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf der besonderen Begründung in der Niederschrift der Versetzungskonferenz.

In der Zeugniskonferenz – ggf. als Teil der Abschlusskonferenz – wird das Kollegium durch den Klassenleiter (oder einen Vertreter) über die Beschlüsse der Versetzungskonferenzen informiert. Bei Zustimmung zu den Beschlüssen der Versetzungskonferenz gelten die dort getroffenen Versetzungs- und Schullaufbahnentscheidungen.

Eine gesonderte Abstimmung über eine Versetzungsentscheidung, die in der Klassenkonferenz getroffenen worden ist, ist auf Antrag möglich. Stimmenthaltungen sind in diesem Fall erlaubt.

Über die Zeugniskonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.

3.5  Notensprünge um mehr als eine Stufe sind durch den Fachlehrer zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll der Versetzungskonferenz festgehalten.

3.6  Eine Gefährdung der Versetzung wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig, spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende, mit Angabe der Fächer, in denen die Noten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend sind, schriftlich mitgeteilt. Wenn die Mitteilung nicht erfolgt ist, kann daraus kein Recht auf Versetzung hergeleitet werden.

3.7  Die Klassenlehrer des Gymnasiums melden dem Schulleiter acht Wochen vor Schuljahresende alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint. Unterrichten in diesen Klassen mehrere Lehrer, setzen sie den Klassenlehrer zu diesem Zeitpunkt über den Leistungsstand der Schüler in Kenntnis.

4 Grundsätze für die Versetzungsentscheidung

4.1  Ausreichende oder bessere Leistungen in allen Fächern führen zur Versetzung.

4.2  Ein Schüler wird außerdem versetzt, wenn die Leistungen

  1. a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
  1. b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind und die mangelhafte Leistung durch mindestens eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach außerhalb der musisch-künstlerischen Fächer sowie Sport ausgeglichen werden kann oder
  1. c) zwar in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache und einem der übrigen Fächer mangelhaft sind, das Zeugnis aber insgesamt drei mindestens befriedigende Noten aufweist, davon eine in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden oder
  1. d) zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch mindestens drei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, dabei höchstens eine in den musisch-künstlerischen Fächern und Sport.

4.3  Die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer bedarf des Ausgleichs durch mindestens drei befriedigende Noten, davon eine in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden.

4.4  Die Note „ungenügend“ in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache schließt eine Versetzung aus. Ein Ausgleich ist nicht möglich.

4.5  Einstündig unterrichtete Fächer können nicht für einen Notenausgleich herangezogen werden.

4.6  Eine Versetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern mangelhaft bzw. in einem Fach mangelhaft, in einem anderen Fach ungenügend bzw. in zwei oder mehr Fächern ungenügend sind.

4.7  Bei der Umstufung eines Schülers in eine andere Schulform gelten die Regelungen der jeweiligen Schulform. Weitergehende Bestimmungen hierzu finden sich unter der Rubrik „Schulabschlüsse“ (bzw. „Schullaufbahnentscheidungen„).

4.8  In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Für die Versetzungsentscheidung bedarf es der Einstimmigkeit der Versetzungskonferenz. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen. Eine Versetzung gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

5  Nachversetzung durch eine Nachprüfung

5.1  Nicht versetzten Schülern der Jahrgangsstufen 6 bis 9 kann von der Versetzungskonferenz eine Nachprüfung in einem Fach, dessen Note „mangelhaft“ zur Nichtversetzung beigetragen hat, am Anfang des neuen Schuljahres angeboten werden, sofern da­durch die Bedingungen für die Versetzung erfüllt werden können. Der Schüler muss in der Nachprüfung nachweisen, dass er Wissenslücken geschlossen hat und in der Lage ist, in dem geprüften Fach erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilzunehmen.

5.2  Eine Nachprüfung soll jedoch nur dann angeboten werden, wenn die schlechten Leistungen in dem Fach nicht aufgrund mangelnden Einsatzes oder Fleißes zustande gekommen sind.

5.3  Für die Versetzungsentscheidung/Entscheidung zur Nachprüfung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in der Versetzungskonferenz (Enthaltungen sind nicht zulässig). Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen.

5.4  Die Versetzung eines Schülers durch Nachprüfung ist im Notenbogen zu vermerken.

5.5  Die Möglichkeit der Gewährung einer Nachprüfung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 unter den oben genannten Bedingungen nur einmal möglich.

6  Nicht beurteilbare Leistungen in einzelnen Fächern

6.1  Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie als „ungenügend“ gewertet.

6.2  Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die allgemeinen Grundsätze gemäß Ziffer 2.1 sind zu beachten.

 Wiederholung von Jahrgangsstufen

Für die Wiederholung von Jahrgangsstufen gelten folgende Grundsätze:

7.1  Eine Jahrgangsstufe darf in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Jahrgangsstufe, die der wiederholten folgt, darf in derselben Schulform in der Regel nicht ebenfalls wiederholt werden. Bei erneuter Nichtversetzung wechselt der Schüler vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule bzw. vom Bildungsgang der Realschule in den Bildungsgang der Hauptschule. Über die Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

7.2  Hat der Schüler die Gründe für die erneuten Leistungsausfälle bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder der folgenden nicht selbst zu vertreten, kann die Versetzungskonferenz sein Verbleiben in der betreffenden Schulform beschließen.

7.3  Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Entscheidung des Schulleiters kann ein Schüler in der Sekundarstufe I eine Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen.

8  Bestimmungen für die Haupt-und Realschule /
Schullaufbahnentscheidungen

Wenn sich einzelne Hauptschüler/Realschüler in einer Gymnasialklasse befinden, ist bei der Versetzungsentscheidung in diesen Fällen ein Maßstab nötig, der einer Hauptschule/Realschule angemessen ist.

8.1  In der Jahrgangsstufe 5 ist ein besonders enger Kontakt mit den Eltern der Schüler nötig, um rechtzeitige Information bzw. Beratung über Entwicklung, Leistungsstand und Schullaufbahn sicher zu stellen. Der Klassenlehrer berät die Eltern.

8.2  Gegen Ende der Jahrgangsstufe 5 erstellt die Klassenkonferenz eine individuelle Schullaufbahnempfehlung .

Die folgenden Kriterien dienen als Grundlage für die Schullaufbahnempfehlung:

–  die Leistungen und auch die Leistungsentwicklung, insbesondere in den Kernfächern mit höherem Stundenanteil,

–  die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsfähigkeit,

–  die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit,

–  die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im unterrichtlichen und ggf. außerunterrichtlichen Bereich.

8.3  Stimmen Empfehlung der Schule und Schullaufbahnwunsch der Eltern nicht überein, gilt zunächst die Entscheidung der Eltern. Bei einem für die Hauptschule empfohlenen Schüler kommt nur der Status als Realschüler in Frage. Am Ende der Klasse 6 wird die Schullaufbahnempfehlung von der Zeugniskonferenz überprüft und die Einstufung endgültig festgelegt.

Für Sitzlandkinder ist ein weiterer Schulbesuch der Deutschen Schule Belgrad nur mit einer gymnasialen Schullaufbahnempfehlung möglich.

8.4  Entspricht ein Schüler nach der Orientierungsstufe (ab Klasse 6) nicht mehr der gymnasialen Schullaufbahnempfehlung, kann ein Schullaufbahnwechsel von der Schule bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 ausgesprochen werden, und zwar i.d.R. jeweils am Ende eines Schuljahres.

8.5    Schullaufbahnwechsel nach den Jahrgängen 7 oder 8:

Entsprechend dem Prinzip der größtmöglichen Durchlässigkeit können Schullaufbahnwechsel an Schulen mit 12-jährigem System (DS Belgrad) von der Klassenkonferenz bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 vorgeschlagen werden, und zwar i.d.R. am Ende eines Schuljahres.
Für einen Schullaufbahnwechsel von der Realschule zum Gymnasium gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Pflicht und Wahlpflichtfächern;
  • der Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in Deutsch, Mathematik und Englisch.
  • Die 2. Fremdsprache, in der Regel (i.d.R.) Französisch oder Serbisch als Zweitsprache (UZ) ist obligatorisch.
  • Die Landessprache gehört i.d.R. zum Pflichtunterricht.

Für einen Schullaufbahnwechsel von der Haupt- zur Realschule gelten analog o.g. Bestimmungen, lediglich die 2. Fremdsprache entfällt.

Differenzierung und Förderung:

Haupt- und Realschüler, die aufgrund der Schülerzahl in die Gymnasialklassen integriert sind, werden in ihrer Lernentwicklung durch geeignete Fördermaßnahmen unterstützt (Binnendifferenzierung).

8.6    Nach der Jahrgangsstufe 10:

Nach bestandener Realschul-Abschluss-Prüfung gehen die SchülerInnen entweder von der Schule ab oder sie wechseln als Wiederholer der Klasse 10 in die gymnasiale Laufbahn, wenn sie die schon o.g. Voraussetzungen für einen Wechsel von Realschule zum Gymnasium erreicht haben:

  • Der Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Pflicht und Wahlpflichtfächern;
  • der Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in Deutsch, Mathematik und Englisch.
  • Die 2. Fremdsprache, in der Regel (i.d.R.) Französisch ist obligatorisch.
  • Die Landessprache gehört i.d.R. zum Pflichtunterricht.

9  Gültigkeit

Diese Versetzungsordnung berücksichtigt die vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland vorgelegten Grundsätze vom 10.12.2003 und wurde im Juni 2005 vom Vorstand der DSB in Kraft gesetzt.

Belgrad den 08.06.2005