Versetzungsordnung Grundschule

Versetzungsordnung Grundschule

Versetzungsordnung Grundschule

1 Anwendungsbereich

1.1 Die Schüler der Klassen 1 und 2 erhalten jeweils zum Ende des Schuljahres, die Schüler der Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse. Die Zeugnisse der Klassen 1 und 2 enthalten Aussagen über die Lernentwicklung im Arbeits- und Sozialverhalten sowie in den Lernbereichen/Fächern. Die Zeugnisse der Klasse 2 enthalten darüber hinaus Noten in Deutsch und Mathematik die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten neben der verbalen Beurteilung im Arbeits- und Sozialverhalten Noten für alle Unterrichtsfächer. Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten.

2 Allgemeine Grundsätze

2.1 Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers mit den Leistungsanforderungen an seine Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentscheidung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Klassenstufe sichern, und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse.

Eine Versetzung „auf Probe“ widerspricht diesem Grundsatz.

Eine Einstufung „auf Probe“ kann in besonderen Ausnahmefällen für drei Monate vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Klassenkonferenz über die endgültige Einstufung.

2.2 Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen des Schülers unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung getroffen. In die Versetzungsentscheidung werden die Noten aller Unterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die auslaufen oder im nächsten Schuljahr nicht mehr Pflichtfach sind.

Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet (z.B. „Musik befriedigend, 1. Halbjahr“).

2.3 Versetzungstermin ist der Tag der Versetzungskonferenz. Er erscheint auch als Ausstellungsdatum auf dem Jahreszeugnis.

3 Verfahrensgrundsätze

3.1 Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Vertreters über die Versetzung der einzelnen Schüler.

3.2 Die Fachlehrer setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Sie ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht als rein arithmetisches Mittel errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistungen aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge sowie der übrigen Lernerfolgskontrollen in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen. Die Gewichtung der einzelnen Leistungen wird durch die Fachkonferenzen festgelegt.

3.3 Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler unterrichtet haben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter (bzw. sein Vertreter) Enthaltungen sind nicht möglich.

3.4 Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren.

Die Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf der besonderen Begründung in der Niederschrift der Versetzungskonferenz.

3.5 Notensprünge um mehr als eine Stufe sind durch den Fachlehrer zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll der Versetzungskonferenz festgehalten.

3.6 Eine Gefährdung der Versetzung wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig, spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende, mit Angabe der Fächer, in denen die Noten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend sind, schriftlich mitgeteilt. Wenn die Mitteilung nicht erfolgt ist, kann daraus kein Recht auf Versetzung hergeleitet werden.

3.7 Die Klassenlehrer der Klassen 2 – 4 melden dem Schulleiter acht Wochen vor Schuljahresende alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint. Unterrichten in diesen Klassen mehrere Lehrer, setzen sie den Klassenlehrer zu diesem Zeitpunkt über den Leistungsstand der Schüler in Kenntnis. Wird eine Klasse in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Sachunterricht nur von einem Lehrer unterrichtet, hat sich der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer von den Leistungen der versetzungsgefährdeten Schüler im Unterricht einen ausreichenden Eindruck zu verschaffen, über den die Klassenkonferenz vor der Beschlussfassung zu unterrichten ist.

4 Versetzungsanforderungen

4.1 Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Im Übrigen können nur die Schüler in die nächsthöhere Klasse aufsteigen, die auf Grund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.

4.2 Die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß Absatz 4.1 Satz 2 liegen vor

a) von Klasse 2 nach Klasse 3, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in keinem der Fächer Deutsch und Mathematik die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ erreicht hat

b) von Klasse 3 nach Klasse 4, sowie von Klasse 4 nach Klasse 5, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Sachunterricht dreimal mindestens „ausreichend“ und einmal mindestens „mangelhaft“ erreicht hat.

4.3 Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis wie folgt zu vermerken: „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

4.4 In der Grundschule gibt es weder einen Notenausgleich noch die Möglichkeit einer Nachprüfung.

5 Aussetzung der Versetzungsentscheidung

Die Klassenkonferenz kann die Entscheidung über die Versetzung bis spätestens zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisse absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr

a) aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder

b) wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder

c) durch sonstige besonders schwerwiegende von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war.

Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 5 der Versetzungsordnung“. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Un¬terricht der nächsthöheren Klasse teil.

6 Überspringen einer Klasse

In Ausnahmefällen können Schüler mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten nach folgenden Maßgaben bis zu zwei Klassen überspringen:

a) Schüler, deren geistiger Entwicklungsstand so überdurchschnittlich ist, dass eine Einschulung in Klasse 1 pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in Klasse 2 eingeschult werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter, er kann hierzu auf Kosten der Eltern ein fachpsychologisches Gutachten einholen.

b) Schüler, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in der Regel am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klasse oder zum Schuljahresende der Klassen 1 bis 2 in die übernächste Klasse überwechseln. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Klasse, in die der Schüler überwechseln soll, mit beratender Stimme teil.

c) Bei Schülern, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der Grundschule pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, kann am Ende der Klasse 3 festgestellt werden, dass das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist und eine Grundschulempfehlung ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

7 Freiwillige Wiederholung einer Klasse

Einem Schüler wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten gestattet, einmal während des Besuchs der Grundschule eine Klasse freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, während der Klasse 2, in den Klassen 3 und 4 grundsätzlich nur zu Beginn oder am Ende eines Schulhalbjahres. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die freiwillige Wiederholung einer Klasse hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit „wiederholt freiwillig“ zu vermerken.

8 Übergang von Klasse 4 in die weiterführenden Schulen

8.1 Die Eltern von Kindern der 4. Klasse der Grundschule werden in Elternversammlungen über die möglichen schulischen Bildungswege informiert.

Nach Beendigung der Klassenstufe 4 können die Kinder entweder eine Schule des Sitzlandes oder das Gymnasium der DSB besuchen.

Voraussetzung für den Übertritt in Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums der DSB ist eine entsprechende Grundschulempfehlung oder eine Aufnahmeprüfung. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ohne Empfehlung der Besuch des Gymnasiums in Klasse 5 genehmigt werden. Ein schriftlicher Antrag ist an die Schulleitung zu richten. Die Entscheidung der Schulleitung ist endgültig.

8.2 Gegen Ende der Jahrgangsstufe 4 erstellt die Klassenkonferenz eine individuelle Grundschul-empfehlung . Dafür dienen folgende Kriterien als Grundlage:

– die Leistungen und auch die Leistungsentwicklung insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik,

– die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsfähigkeit,

– die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit,

– die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im unterrichtlichen und ggf. außerunterrichtlichen Bereich.

8.3 Die auf dem Klassenkonferenzbeschluss basierende Grundschulempfehlung wird den Erziehungs-berechtigten schriftlich mitgeteilt.

8.4 Stimmen Empfehlung der Schule und Schullaufbahnwunsch der Eltern nicht überein, gilt die Entscheidung der Eltern. Bei einem für die Hauptschule empfohlenen Schüler kommt nur der Status als Realschüler in Frage.

9 Gültigkeit

Diese Versetzungsordnung wurde vom Lehrerkollegium erarbeitet und im Juni 2005 vom Vorstand der DSB in Kraft gesetzt.

Belgrad den 08.06.2005