Schulverein
Deutsche Schule Belgrad
Kindergarten-Vorschule-Grundschule-Gymnasium
Deutsche Schule Belgrad, Petra Čajkovskog 4, 11040 Beograd, Matični br. 17647644, PIB 104514871
Satzung
des Deutschen Schulvereins in Belgrad
- 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet : Deutscher Schulverein.
Sein Sitz ist in Bonn.
Er soll im Vereinsregister in Bonn eingetragen werden.
- 2 Zweck und Ziel des Vereins und der Schule
(1) Zweck des Vereins ist die Unterhaltung der Deutschen Schule Belgrad in Serbien und Montenegro, einer allgemeinbildenden Schule einschließlich Kindergarten/Vorschule für deutschsprachige Schüler.
(2) Die Schule dient dem Ziel, ihren Schülern eine Schulbildung zu ermöglichen, die auf deutsche Bildungsziele unter Verwendung deutscher Lehrpläne und in der Regel auf deutsche Abschlüsse ausgerichtet ist.
(3) Die Schule stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, die Schüler mit der Kultur und der Sprache Serbiens und Montenegros vertraut zu machen sowie auch durch außerschulische Aktivitäten menschliche und kulturelle Verbindungen zu pflegen und gegenseitiges Verständnis zu fördern.
(4) Im Rahmen dieser Zielsetzung steht die Schule auch Schülern nichtdeutscher Staatsangehörigkeit offen, sofern sie die deutsche Sprache beherrschen, die Kapazität der Schule dies zulässt und die gesetzlichen Bestimmungen des Landes dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Aufbau der Schule orientiert sich an dieser Zielsetzung und wird im einzelnen im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt unter Mitwirkung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad festgelegt.
MITGLIEDSCHAFT
- 3 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in der Regel die deutsche Sprache hinreichend beherrscht und dem Zweck des Vereins (§ 2) zustimmt. Der Bewerber muss beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen und sich darin verpflichten, jährlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen.
(2) Juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Sie können einen stimmberechtigten, die deutsche Sprache hinreichend beherrschenden Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
- 4 Aufnahme
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Schulvereinsvorstand in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
- 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Deutsche Schule, die deutsche Sprache oder die kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Serbiens und Montenegro besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Schulvereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu stimmberechtigten Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
- 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn der zu Beginn des Schuljahres fällige Mitgliedsbeitrag nach vorheriger schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Schuljahres nicht entrichtet wurde.
(2) Der Austritt ist dem Schulvereinsvorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Schluss des Schuljahres wirksam.
- 7 Ausschluss
(1) Mitglieder können durch Beschluss des Schulvereinsvorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss wird unter Angabe des Grundes dem Betroffenen mitgeteilt.
(2) Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- 8 Termine der Mitgliederversammlung
(1) Die Jahresmitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Schuljahres stattfinden.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn sie vom Schulvereinsvorstand beschlossen oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beim Vorsitzenden des Schulvereinsvorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die Mitgliederversammlung findet dann innerhalb von drei Wochen statt.
- 9 Einberufung
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Schulvereinsvorstandes einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muss zehn Tage vor dem Versammlungstermin abgesandt werden.
- 10 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Achtel der Mitglieder bei den Abstimmungen anwesend ist. Abwesende Mitglieder können sich nicht durch anwesende Mitglieder vertreten lassen.
(2) Ist die Versammlung beschlussunfähig, so beruft der Vorsitzende eine neue ein, die innerhalb von vierzehn Tage stattfinden muss. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- 11 Aufgaben
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung (§ 13);
(2) Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Schulvereinsvorstandes;
(3) Entgegennahme des Berichts des Schulleiters;
(4) Entgegennahme des Berichts der Rechnungs- und Kassenprüfer über die Rechnungslegung des Schulvereinsvorstandes;
(5) Genehmigung der Haushaltsführung und des Jahresabschlusses;
(6) Entlastung des Schulvereinsvorstandes;
(7) Beschlussfassung über den vom Schulvereinsvorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlag für das neue Wirtschaftsjahr;
(8) Beschlussfassung über Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Aufnahme von Darlehen, soweit der Schulvereinsvorstand nicht entscheidungsbefugt ist § 20 Abs. 2 Ziffer 2.6 und 2.7);
(9) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
(10) Beschlussfassung über Anträge des Schulvereinsvorstandes, die den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt wurden;
(11) Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, die spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Schulvereinsvorstand gestellt wurden. Über Anträge des Schulvereinsvorstandes, die später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verhandelt oder beschlossen werden;
(12) Entscheidung über die Anrufung gegen den Ausschluss nach § 7 Abs. 2;
(13) Wahl des Schulvereinsvorstandes (§ 16);
(14) Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer.
- 12 Abstimmungen
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
(2) Lehrer und Angestellte der Schule haben bei der Wahl und Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.
- 13 Niederschrift
(1) Über die Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
(2) Der Vorsitzende des Schulvereinsvorstandes veranlasst die Versendung von Abschriften der Niederschrift an alle Mitglieder und den Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Änderungsanträge zur Niederschrift sind vom Vorsitzenden aktenkundig und zum Gegenstand der nächsten Mitgliederversammlung zu machen.
SCHULVEREINSVORSTAND
- 14 Mitglieder und ständige Sitzungsteilnehmer
(1) Der Schulvereinsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Wählbar sind nur Mitglieder des Schulvereins. Nicht wählbar sind Lehrer, Angestellte und Mitglieder von Elternbeiräten der Schule.
(2) An allen Sitzungen des Schulvereinsvorstandes nehmen mit beratender Stimme teil:
Der Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragter und der Schulleiter.
- 15 Weitere Sitzungsteilnehmer
Auf Beschluß des Schulvereinsvorstandes können weitere Teilnehmer zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
- 16 Amtszeit und Nachfolge
(1) Die Amtszeit der Schulvereinsvorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Am Ende eines jeden Schuljahres scheidet die Hälfte der Mitglieder aus; eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Wenn der gesamte Vorstand neu zu wählen ist, wird die eine Hälfte der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, die andere Hälfte für die Dauer eines Jahres gewählt. Diejenigen Bewerber, auf die die höhere Stimmenzahl entfällt, gehören zur ersten Hälfte; erhalten mehrere Bewerber gleich viele Stimmen, so wird die Reihenfolge unter ihnen durch Losentscheid ermittelt.
(3) Bei ungerader Zahl von Vorstandsmitgliedern wird die Personenzahl der ersten Hälfte aufgerundet, die Personenzahl der zweiten Hälfte abgerundet.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- 17 Ämter und Geschäftsordnung
(1) Der Schulvereinsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer, welche den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter ist mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.
(2) Der Schulvereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Verhandlungssprache ist Deutsch.
- 18 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlüsse des Schulvereinsvorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Schulvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Wird der Vorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig, so benennt der Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad oder dessen Beauftragter im Bedarfsfall einen Geschäftsführer, der befugt ist, bis zur Behebung der Beschlussunfähigkeit die gesamten Geschäfte des Vorstandes zu führen.
- 19 Einberufung von Sitzungen
Zu den Sitzungen des Schulvereinsvorstandes lädt der Vorsitzende mindestens eine Woche vor Beginn einer Sitzung ein. Wenn zwei Vorstandsmitglieder, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder der Schulleiter den Antrag stellen, beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche eine Sitzung ein.
- 20 Aufgaben des Schulvereinsvorstands
(1) Der Schulvereinsvorstand ordnet sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Im einzelnen nimmt der Schulvereinsvorstand folgende Aufgaben wahr:
1. Wahl, Verpflichtung und Entlassung des Schulleiters;
2. Verpflichtung und Entlassung von Lehrern und Angestellten der Schule, örtliche Vorentscheidung über die Dienstverträge der vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – in Köln vermittelten Lehrer unter Mitwirkung des Schulleiters entsprechend der in seiner Dienstordnung festgelegten Regelung;
3. Beschlussfassung über Zielsetzung und Aufbau der Schule unter Beachtung von § 2 Abs. 5;
4. Inkraftsetzung der durch den Schulleiter eingebrachten Ordnungen der Schule; Beratung und Aufstellung des Haushaltsvoranschlags für das neue Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der Bewilligungsbedingungen für die deutsche amtliche Förderung;
5. Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Schule, Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes. Der Schulvereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme von Darlehen, die eine kürzere Laufzeit als ein Jahr haben und deren Betrag einzeln oder zusammen mit anderen Darlehen ein Zwölftel des Jahreshaushalts nicht überschreiten darf,
6. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schulvereins, Abgabe und Annahme von Rechtserklärungen für den Schulverein, Vorname von Rechtshandlungen jeder Art, soweit es sich nicht um bewegliches und unbewegliches Vermögen handelt, das mit Mitteln der Bundesrepublik Deutschland geschaffen wurde;
7. Entscheidung über Anträge auf Schulgeldermäßigung;
8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
9. Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
10. Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen, soweit die Schulordnung dies vorsieht.
(3) Beschlüsse, die sich auf Umfang und Art der deutschen Förderung auswirken, sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland In Belgrad zu fassen.
(4) Organisatorische Angelegenheiten der Schule regelt der Schulvereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Schulleiter, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten im pädagogischen und administrativen Bereich durch die Dienstordnung festgelegt sind.
- 21 Zeichnung von Schriftstücken
Die rechtsverbindliche Zeichnung von Schriftstücken des Schulvereins erfolgt durch Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes des Schulvereinsvorstandes. Soweit dabei Angelegenheiten berührt werden, die sich auf Umfang und Art der deutschen Förderung auswirken können, ist die Zustimmung des Leiters der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vorher herbeizuführen. Soweit Schriftstücke den dienstlichen Bereich des Schulleiters berühren, wird ihm Einblick gegeben.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
- 22 Rechte und Pflichten des Schulleiters
Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung bei personellen Entscheidungen des Schulvereinsvorstandes sind durch den Dienstvertrag, die Dienstordnung, die Schulordnung und die Konferenzordnung festgelegt.
- 23 Mitwirkung von Lehrern, Schülern und Eltern
Der Schulvereinsvorstand trägt dafür Sorge, dass den Lehrern, Schülern und Eltern eine angemessene Mitwirkung und Beteiligung am schulischen Leben entsprechend den für die Schule geltenden Ordnungen eingeräumt wird.
- 24 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die gesamte Vermögensverwaltung, insbesondere das Kassenwesen sowie die Einhaltung des Haushaltsplans zu überwachen und den Jahresabschluss nach Fertigstellung zu prüfen haben.
(2) Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für das folgende Wirtschaftsjahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
- 25 Besondere Bindungen des Schulvereins und der Schule
(1) Durch diese Satzung werden die Aufgaben und die inneren Zuständigkeiten des Vereins geregelt. Zugleich stellt sie die Basis für die Erlangung der Rechtsfähigkeit dar.
(2) Daneben bestehen besonders geregelte Bindungen des Schulvereins und der Schule
- gegenüber den zuständigen einheimischen Schulbehörden, wenn die Schulaufsicht von ihnen wahrgenommen wird;
- gegenüber dem Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – wegen der Förderungsbedingungen;
- gegenüber der Kultusministerkonferenz wegen der Lehrpläne, der deutschen Prüfungen, der Anerkennung der Schule im Sinne von in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Berechtigungen und der Arbeitsbedingungen der Lehrer.
- 26 Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung des Schulvereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Auswärtigen Amtes.
- 27 Auflösung des Schulvereins
(1) Eine Auflösung des Schulvereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(2) Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt durch eine oder mehrere durch den Vorstand angewiesene Person/Personen.
(3) Das vorhandene Vermögen ist dann der Bundesrepublik Deutschland mit der Bestimmung zu überlassen, dass es während eines Zeitraums von zehn Jahren für die Neugründung einer deutschen Schule am gleichen Ort bereitgehalten werden soll. Nach Ablauf dieser Frist soll das Vereinsvermögen nach Befinden des Auswärtigen Amtes für die Zwecke anderer deutscher Auslandsschulen, in erster Linie in demselben Lande, verwendet werden.