Schulordnung
Schulordnung
Schulordnung
1. ALLGEMEINES
Anwendungsbereich
Diese Schulordnung wurde erarbeitet nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz für Deutsche Auslandsschulen. Sie wurde vom Arbeitsausschuss des Elternbeirats in Übereinstimmung mit der Schulleitung am 3.11.2004 angenommen.
Die nach Abstimmung mit dem Bund – Länder – Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland erreichte Fassung wurde vom Schulträger am 26.09.2005 in Kraft gesetzt.
Auftrag und Bildungsziel der Schule
Die Deutsche Schule Belgrad vermittelt dem Schüler die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein wirklichkeitsgerechtes Deutschlandbild in seinen mannigfaltigen Aspekten ebenso wie die Sprache und Kultur des Sitzlandes. Sie befähigt ihn so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht ihn zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu selbständigem Urteil zu führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen.
Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzland der Schule getroffenen Regelungen.
Zweck der Schulordnung
Die Deutsche Schule Belgrad kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte (im folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenwirken. Die Bestimmungen der Schulordnung sollen diesem Zusammenwirken dienen.
Weitere Ordnungen
Die Deutsche Schule Belgrad erstellt weitere Ordnungen (z.B. Hausordnung, Ordnung für die Schülermitwirkung, Ordnung der Elternbeirat, Ordnung für den Personalrat).
2. STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE
Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrags der Schule befähigt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Rechte des Schülers
Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen.
Er hat insbesondere das Recht,
- über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden,
- über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,
- bei Beeinträchtigung seiner Rechte sich zu beschweren,
- vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.
Pflichten des Schülers
Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt.
Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens den erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung, besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am Leben der Schule zu fördern.
Die Schule schafft hierfür die Voraussetzung. Sie entwickelt Formen der Schülermitwirkung für alle Altersstufen.
Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die Schüler an Tätigkeiten teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind und die über den engeren Rahmen der Schule hinauswirken (z.B. soziale Hilfstätigkeiten).
Die Herausgabe einer Schülerzeitung muss im Einvernehmen zwischen Schülern und Schulleitung erfolgen.
3. ELTERN UND SCHULE
Zusammenwirken von Eltern und Schule
Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.
Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.
Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor.
Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes.
Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt. Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger festgelegt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgelderlass oder -ermäßigung reichen die Eltern unter Darlegung der Verhältnisse dem Schulleiter ein; dieser legt sie dem Schulträger zur Entscheidung vor.
Elternmitwirkung
Im Fall vereinsrechtlich geregelter Trägerschaft sind die Eltern aufgerufen, dem Verein beizutreten und am Vereinsleben teilzunehmen. Sie erhalten so die Möglichkeit, an Entscheidungen des Schulträgers mitzuwirken. Das Nähere bestimmt die Satzung des Vereins. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Dazu dient vor allem die Einrichtung von Klassen- und Elternbeirat.
4. AUFNAHME UND ABMELDUNG VON SCHÜLERN
Anmeldung
Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen dazu berechtigten Vertreter. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.
Aufnahme und Abmeldung
Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet der Schulleiter, falls eine Überprüfung notwendig ist, im Einvernehmen mit einem aus Lehrern der Schule gebildeten Ausschuss. Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der Kultusministerkonferenz zu beachten.
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern werden vom Schulträger im Einvernehmen mit dem Schulleiter festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung des Auswärtigen Amtes.
Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung an.
Verlässt ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch die Eltern oder einen dazu berechtigten Vertreter. Der Schüler erhält ein Abgangszeugnis.
Entlassung
Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er
- das seiner schulischen Laufbahn entsprechende Ausbildungsziel erreicht hat;
- schriftlich abgemeldet wird;
- aufgrund einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wird.
Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein Abgangszeugnis sobald alle finanziellen Verpflichtungen der Eltern gegenüber der Schule geregelt sind.
5. SCHULBESUCH
Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn zur regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
Schulversäumnisse
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule legt der Schüler eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.
In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Diese ärztliche Bescheinigung ersetzt die Elternmitteilung nicht.
Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen
Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu einem Unterrichtstag beurlaubt der Klassenleiter bzw. der Jahrgangsstufenleiter, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter.
Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen. Das Nähere regelt die Versetzungsordnung. Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.
Befreiung von der Teilnahme am Ethik- und Sportunterricht
Ethikunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schule. Eine Befreiung vom Ethikunterricht ist nicht möglich.
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden, wenn dies durch ein vom Schularzt ausgestelltes Zeugnis für notwendig bezeichnet wird.
Die Befreiung erfolgt durch den Schulleiter.
6. LEISTUNGEN DES SCHÜLERS, HAUSAUFGABEN, VERSETZUNG
Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht geübt worden sein. Die Schule trifft Regelungen über Leistungsnachweise und Ahndungen von Täuschungshandlungen. Hinweise sind in Anlage 1 zusammengestellt.
Hausaufgaben
In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeiten der Hausaufgaben sind dem Leistungsvermögen anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbständig in angemessener Zeit bewältigen kann.
Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenleiter bzw. der Jahrgangsstufenleiter sorgt für die Abstimmung. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen und Hausaufgabenhefte regelmäßig kontrolliert.
Versetzung
Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die Versetzungs- und Zeugnisordnung geregelt, die von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem Schulträger zur Kenntnis gegeben wird. Die Ordnung wird dem Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland vorgelegt.
7. STÖRUNG DER ORDNUNG DER SCHULE UND MASSNAHMEN
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die dazu beiträgt, den Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er Rechtsformen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln.
Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die Gesamtkonferenz erstellt den für die Schule gültigen Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in der Anlage 2 aufgeführt.
Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.
8. AUFSICHTSPFLICHT UND HAFTUNG DER SCHULE
Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen.
Die Aufsicht wird durch Lehrer oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. Das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oder damit beauftragte Angestellte der Schule sein.
An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.
Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Die Eltern werden über die Versicherungsbedingungen informiert.
Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9. GESUNDHEITSPFLEGE IN DER SCHULE
Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Eltern und Schüler haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu informieren. Er trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.
10. SCHULJAHR, SCHULFAHRTEN
Das Schuljahr
Das Schuljahr dauert von September bis August. Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt und den Eltern rechtzeitig bekanntgegeben. Regelungen des Sitzlandes und innerdeutsche Richtlinien werden bei Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
Schulfahrten
Die Schule trifft eine Regelung über Schulausflüge und Schulfahrten, die vom Schulleiter genehmigt und zu Schulveranstaltungen erklärt werden. Für deren Durchführung sind die Verantwortung und die Aufsicht vorher zu regeln. Der Genuss von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken bei Schulfahrten und Exkursionen etc. ist den Schülern strikt untersagt.
11. BESTIMMUNGEN ÜBER VOLLJÄHRIGE SCHÜLER
Für volljährige Schüler kann die Schule im Rahmen ihrer Schulordnung besondere Regelungen treffen, insbesondere, wenn die Bestimmungen des Sitzlandes dies vorsehen.
Die Schule kann davon ausgehen, dass die Eltern auch für volljährige Schüler zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass der volljährige Schüler ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall wird die von den Eltern angenommene Schulordnung erneut von dem volljährig gewordenen Schüler durch eigene Unterschrift anerkannt.
12. BEHANDLUNG VON EINSPRÜCHEN UND BESCHWERDEN
Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit. Der Schulträger legt das Verfahren fest, nach welchem die Entscheidung des Schulleiters oder der Konferenzen aufgrund eines Ersuchens der Eltern überprüft wird. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um pädagogische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel vom Schulleiter und von der zuständigen Konferenz getroffen.
13. SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorstehenden Richtlinien werden mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft gesetzt.
ANLAGE 1
LEISTUNGSBEURTEILUNG, LEISTUNGSNACHWEISE, TÄUSCHUNGSHANDLUNG
Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe
Leistungsbeurteilung ist eine als pädagogische Aufgabe. Die Schule leitet den Schüler dazu an, mit Anforderungen des Lehrplanes, mit Feststellungen und Beurteilungen seiner Leistung vertraut zu werden und deren Notwendigkeit einzusehen.
Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderung gemessen. Zusätzlich fließen vor allem in der Sekundarstufe 1 das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird, der individuelle Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein.
Leistungsbeurteilung hilft dem Schüler, seinen Leistungsstand zu erkennen und zu anderen Leistungen in Vergleich zu setzen. Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolg seines Unterrichts zu überprüfen und bei dessen Weiterplanung zu berücksichtigen.
Noten – und Punktsystem
Soweit die Schule nicht an Vorschriften des Sitzlandes gebunden ist, werden die Schülerleistungen nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft oder ungenügend bewertet; den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut | 1 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
gut | 2 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
befriedigend | 3 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
ausreichend | 4 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft | 5 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | 6 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, so dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
Der Begriff „Anforderungen“ in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und auf die Art der Darstellung.
In der neugestalteten gymnasialen Oberstufe tritt neben das Notensystem ein Punktsystem. Für die Umrechnung des sechsstufigen Notensystems in das Fünfzehn-Punkte-System gilt folgender Schlüssel:
15 | 14 | 13 | Punkte je nach Notentendenz | Note 1 |
12 | 11 | 10 | Punkte je nach Notentendenz | Note 2 |
9 | 8 | 7 | Punkte je nach Notentendenz | Note 3 |
6 | 5 | 4 | Punkte je nach Notentendenz | Note 4 |
3 | 2 | 1 | Punkte je nach Notentendenz | Note 5 |
0 | Punkte je nach Notentendenz | Note 6 |
Mündliche Leistungsnachweise
Bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffes und der Sicherung der Unterrichtsergebnisse haben alle mündlichen Arbeitsformen neben den schriftlichen ihr eigenes Gewicht. Mündliche Leistungsnachweise sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
Das Nähere wird von der Gesamtkonferenz festgelegt.
Schriftliche Leistungsnachweise
Schriftliche Leistungsnachweise (Klassenarbeiten oder Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen, schriftliche Ausarbeitungen) sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. Sie entsprechen den Anforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem Unterricht und enthalten keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten.
Die Gesamtkonferenz legt die Zahl der in den einzelnen Fächern im Laufe des Schuljahres zu schreibenden Klassenarbeiten unter Berücksichtigung des Lehrplanes und der Zahl der Unterrichtsstunden des betreffenden Faches fest.
Die Zahl der Klassenarbeiten ist den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekanntzugeben. In der Vorplanung werden die Termine zwischen allen Fachlehrern abgestimmt.
Klassen- oder Kursarbeiten werden in der Regel angekündigt. Das Nähere wird von der Gesamtkonferenz festgelegt.
Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so entscheidet der Schulleiter nach Beratungen mit dem Fachlehrer, ob die Klassenarbeit gewertet oder für ungültig erklärt wird.
Stufenbezogene Hinweise
In der Unter- und Mittelstufe kann der Lehrer die nachträgliche Anfertigung einer versäumten schriftlichen Arbeit oder die Wiederholung einer schriftlichen Arbeit verlangen, wenn anderenfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.
Wenn ein Schüler der Oberstufe eine schriftliche Arbeit ohne stichhaltige Begründung versäumt, wird dieser Teil bei der Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet. Bei Abwesenheit aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die schriftliche Arbeit nachzuholen. Bei Krankheitsfällen wird ein ärztliches Attest verlangt.
Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise und bei häuslichen Arbeiten
Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der aufsichtsführende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.
Auf die möglichen Folgen einer Täuschungshandlung sind die Schüler zu Beginn des Schuljahres hinzuweisen.
Je nach Art der Schwere kommt in Betracht:
- Ermahnung und Androhung der folgenden Maßnahme: Beendigung der schriftlichen Arbeit mit Erteilung der Note „ungenügend”.
- sofortige Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note „ungenügend”.
- Bei erkennbaren und nachweislichen Plagiierungen aus nicht zitierten Quellen können diese Stellen für ungültig erklärt und mit null Bewertungseinheiten bei der Gesamtbewertung angerechnet werden.
- Bei schwerwiegenden Täuschungen oder Täuschungsversuchen sind weitere Maßnahmen durch die Schulleitung möglich.
Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
ANLAGE 2
MÖGLICHE ERZIEHUNGS – UND ORDNUNGSMASSNAHMEN
Erzieherische Maßnahmen können sein:
- mündlicher Tadel
- ausführliches Gespräch mit dem Schüler bzw. seinen Eltern
- Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig zu machen.
- Eintragung ins Klassenbuch
- Schriftlicher Hinweis an die Eltern
- Schriftlicher Hinweis mit Nacharbeit
Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:
- schriftlicher Verweis
- Androhung des befristeten Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen
- Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen
- befristeter Ausschluss vom Schulbesuch (Empfehlung: max. 12 Schultage)
- Androhung der Entlassung aus der Schule
- Entlassung aus der Schule.
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler – bei den Maßnahmen nach Nr. 8 bis 12 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern – Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen Nr. 1 bis Nr. 7 trifft der einzelne Lehrer, Nr. 8 die Klassenkonferenz bzw. die Jahrgangsstufenkonferenz, Nr. 9 und 10 der Disziplinarausschuss bzw. die Grundschulkonferenz, Nr. 11 und 12 die Gesamtkonferenz.
Der Disziplinarausschuss hat eine eigene Ordnung.
Alle Maßnahmen, mit Ausnahme von 1 bis 4, sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen.
Anlage 2 wurde durch die Gesamtlehrerkonferenz am 27.10.2011 geändert und am 29.06.2012 vom Schulträger in Kraft gesetzt.
Anlage 2 wurde durch die Gesamtlehrerkonferenz am 03.06.2015 geändert und am 24.06.2015 vom Schulträger in Kraft gesetzt.